Frauke Brosius-Gersdorf widmet sich in ihrer Arbeit den einfachgesetzlichen und den verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen der juristische Vater eines Kindes berechtigt ist, seine leibliche Vaterschaft untersuchen zu lassen. Sie zeigt, dass der rechtliche Kindesvater unter bestimmten Voraussetzungen einen grundrechtlich verbürgten Anspruch hat festzustellen, ob zu "seinem" Kind eine biologisch-genetische Beziehung besteht. Nach geltendem Zivilrecht kann der juristische Vater eines Kindes nur durch eine Vaterschaftsanfechtungsklage herausfinden, ob er der leibliche Kindesvater ist. Die Autorin arbeitet heraus, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen ein Verfahren vorsehen muss, das es dem juristischen Kindesvater erlaubt, seine leibliche Vaterschaft festzustellen, ohne seine Vaterschaft anfechten zu müssen. Bei der Ausgestaltung eines isolierten Vaterschaftsfeststellungsverfahrens sind jeweils unterschiedliche Verfahrensregelungen vorzusehen für eine Vaterschaftsuntersuchung unmittelbar nach der Geburt des Kindes und für eine Vaterschaftsfeststellung in einem späteren Lebensalter des Kindes.
Rezensionsnotiz zu
Frankfurter Allgemeine Zeitung, 02.10.2006
Wohldurchdacht findet Rezensent Milos Vec diese juristische Auseinandersetzung mit den Vaterschaftstests, die Frauke Brosius-Gersdorf vorgelegt hat. Dass die Autorin mit der gegenwärtig geltenden Rechtslage, nach der DNA-Vaterschaftstests als verbotene Beweise gelten und vor Gericht nicht verwertet werden dürfen, nicht einverstanden ist, kann er gut nachvollziehen. Plausibel scheint ihm ihre Kritik am entsprechenden Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2005, das im Grunde auf einer fragwürdigen Grundrechtsabwägung basiere. Demgegenüber unterstreiche Brosius-Gersdorf das Recht des Vaters auf Wissen über die Abstammung seiner Kinder. Ihre Argumentation und ihre Vorschläge, die verschiedenen Interessen miteinander in Einklang zu bringen, lobt Vec als "lebensnah" und "differenzierend".
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